Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:
Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
Nachweis einer ausreichenden
Außerdem muss, wer einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen. Unter dieser versteht man sowohl die geistige, als auch die physische Eignung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters.
Relevant sind in diesem Zusammenhang auch das Alter und der Gesundheitszustand des Halters bzw. Halterin.
Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, so das ein Tier das Grundstück aus eigenem Antrieben nicht verlassen kann. Haftpflichtversicherung